Umgang mit Krankheit und persönlichen Daten im Betrieb

Informationen für Beschäftigte

Abmahnung

Kann mich der Arbeitgeber wegen Arbeitsunfähigkeitszeiten abmahnen?

Nein, da nur Vertragsverletzungen bzw. Dienstpflichtverletzungen abmahnungsfähig sind. Krankheitsfehlzeiten stellen grundsätzlich keine Vertragsverletzungen dar, weil man hierauf in der Regel keinen Einfluss hat.

Arbeitsunfähigkeit

Muss ich nach Rückkehr von einer Krankheit voll arbeiten, auch wenn ich noch nicht ganz gesund bin?

Im Arbeitsrecht gibt es nur die Unterscheidung arbeitsfähig oder nicht. Wer nicht arbeitsunfähig ist, muss wieder voll arbeiten. Doch gibt es die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine Maßnahme zur Wiedereingliederung oder einen Arbeitsversuch zu vereinbaren – dies wird mit dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse auf den Weg gebracht. Rechtlich gilt man während dieser Zeit weiter als arbeitsunfähig.

Ärztliche Schweigepflicht

Muss ich meine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, wenn mein Arbeitgeber das verlangt?

Nein, ArbeitnehmerInnen sind weder zur Auskunft über ihren Gesundheitszustand verpflichtet, noch müssen Sie ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden.

Diagnose

Muss ich dem Arbeitgeber Auskunft über die Ursache meiner Arbeitsunfähigkeit geben?

Nein, nur die Krankenkasse erhält vom Arzt die Diagnosen. Dem Arbeitgeber ist aber wegen der Prüfung von Regressansprüchen stets mitzuteilen, wenn der Beschäftigte wegen eines Unfalls arbeitsunfähig ist.

Gesundheitszustand

Muss man im Gespräch mit Vorgesetzten persönliche Fragen oder Fragen nach dem Gesundheitszustand beantworten?

Fragen über private Gewohnheiten, Bindungen oder Pläne oder nach dem Gesundheitszustand müssen nicht beantwortet werden

Kündigung

Kann der Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigen?

Grundsätzlich ja, allerdings müssen nach der Rechtssprechung strenge Voraussetzungen vorliegen. Deshalb sollte anlässlich eines betrieblichen Eingliederungsmanagement genau geklärt werden, welche Informationen dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden.
Denn unter Umständen könnte der Arbeitgeber bestimmte Informationen auch zu einer Prognose heranziehen, ob eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen aussichtsreich wäre. Dieses Risiko sollten die betroffenen ArbeitnehmerInnen mit gegebenenfalls sachkundigem Beistand vor Erteilung der Zustimmung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements abwägen.

Bei Fragen bezüglich des Umgangs mit persönlichen Daten finden Sie auch Informationen unter dem Menüpunkt "Was ist hinsichtlich des Datenschutzes zu beachten?"

Weitere Informationen

Informationen entnommen der Broschüre "Prävention und Eingliederungsmanagement. Arbeitshilfe für Schwerbehindertenvetretungen, Betriebs- und Personlräte der IG Metall und ver.di

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