Wie sollte ich vorgehen?

Formal wird der Arbeitgeber spätestens dann aktiv, wenn ein Mitarbeiter binnen eines Jahres mehr als 6 Wochen krankheitsbedingt fehlt. Im Idealfall aber wird bereits im Vorfeld – etwa im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen – erkennbar, dass die Tätigkeit bei dem entsprechenden Mitarbeiter zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt bzw. aufgrund bereits vorhandener Beeinträchtigungen nicht mehr adäquat ausgeführt werden kann.

Tritt ein solcher Fall ein, nimmt der Arbeitgeber oder ein hiermit beauftragter Mitarbeiter Kontakt mit dem entsprechenden Mitarbeiter auf und informiert ihn über die Möglichkeit der Durchführung einer betrieblichen Eingliederung. Für das weitere Vorgehen ist die Zustimmung des Arbeitnehmers ausschlaggebend!
Verweigert dieser die Zustimmung, kann des Verfahren nicht weiter fortgesetzt werden. Es handelt sich also um eine gesetzlich vorgeschriebenes Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, was dieser jedoch ablehnen kann.

Im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung kann dies entscheidend sein. Hat der Arbeitgeber kein entsprechendes Angebot unterbreitet, ist die Kündigung für den Arbeitgeber rechtlich schwerer durchzusetzen.

Stimmt der Mitarbeiter einem weitern Vorgehen zu, wird die Mitarbeitervertretung und ggf. der/die Schwerbehindertenbeauftragte darüber informiert. Gemeinsam mit dem Betriebsarzt und evtl. unter Zuhilfenahme der von den Rehabilitationsträgern eingerichteten Servicestellen wird das weitere Vorgehen abgesprochen.

© Copyright 2018-2024 - Land Hessen