Arbeitshilfe "Maßnahmen zur Eingliederung"

1. Stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess

Insbesondere nach einer länger andauernden Erkrankung kann eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess angezeigt sein. Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, arbeitsunfähige Beschäftigte schrittweise an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen oder an einem anderen Arbeitsplatz heranzuführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erreichen.

Über die Durchführung der stufenweise Wiedereingliederung entscheidet der behandelnde Arzt; sie erfolgt stets freiwillig.

In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten; Ausnahmen sind jedoch möglich. Die schrittweise Arbeitsaufnahme erfolgt nach den im Wiedereingliederungsplan enthaltenen Vorgaben. Der Wiedereingliederungsplan konkretisiert den Verlauf der Wiedereingliederungsphase vor dem Hintergrund der bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der/des Beschäftigten einerseits und seiner zu erwartenden gesundheitlichen und leistungsmäßigen Fortschritte andererseits. Er beinhaltet demnach Informationen über

  • die zeitliche Abstufung und Ausdehnung des Wiedereingliederungsverlaufs,
  • die notwendige Vermeidung bestimmter arbeitsbedingter Belastungen und nicht geeigneter Tätigkeiten,
  • flankierende Maßnahmen am Arbeitsplatz (z.B. Arbeitserleichterungen, technische Hilfen).

Der Wiedereingliederungsplan wird von dem behandelnden Arzt erstellt. Im Bedarfsfall ist der Wiedereingliederungsplan an die individuellen gesundheitlichen Erfordernisse des Arbeitnehmers anzupassen.

Sofern Zweifel an der tatsächlichen Belastbarkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters bestehen, ist der Betriebsarzt über die Hauptabteilung Personal- und Ressourcenmanagement von der direkten Führungskraft einzubinden. Hierbei soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass die am Arbeitsplatz vorliegende spezifische Belastung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gesundungsprozess der/des Betroffenen selbst oder Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Dritte mit sich bringen.

Für die Dauer der Eingliederungsmaßnahme besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Der Wiedereingliederungsprozess soll, außer in medizinisch begründeten Fällen, nicht unterbrochen werden.

Grundsätzlich soll die direkte Führungskraft ihre Zustimmung zur Durchführung der Wiedereingliederung erteilen. Eine Ablehnung ist nur in begründeten Ausnahmefällen oder wenn betriebsärztliche Gründe dagegen sprechen möglich. Im übrigen wird auf die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung verwiesen (Anlage 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien).

Weitere Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (z.B. innerbetriebliche Umsetzung) sind in Kombination mit einer stufenweise Wiedereingliederung möglich.

2. Beschaffung technischer Arbeitshilfen (über die Fachkraft für Arbeitssicherheit)

Beschaffung technischer Arbeitshilfen
Beschaffung technischer Arbeitshilfen  Foto: AOK Hessen

Die Kosten für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen übernehmen die Rentenversicherungsträger , wenn sie für die berufliche Eingliederung erforderlich sind, weil der Versicherte wegen der Art und Schwere seiner Behinderung nur so dauerhaft eingegliedert werden kann. Das Hilfsmittel oder die technische Arbeitshilfe muss ausschließlich wegen der Behinderung für die Berufsausübung oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sein. Es genügt deshalb nicht, dass lediglich eine Funktionsstörung in medizinischer Hinsicht beseitigt wird. Vielmehr müssen die Folgeerscheinungen der Be-hinderung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgeglichen werden.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Versicherungsjahren erfüllt wird. Auf die Wartezeit werden Zeiten angerechnet, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet wurden. Außerdem gehören u. a. Kindererziehungszeiten und im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbene Rentenanwartschaften dazu. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen wäre oder die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine voraus-sichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherungsträger erforderlich sind. Die Anträge (von der/dem Mitarbeiter/in auszufüllen) finden Sie hier.

Durch die Einschränkung des § 237 SGB III (siehe unten) kommen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit - für schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen - an den Arbeitgeber nur nachrangig in Betracht.

§ 237 SGB III

Arbeitgeber können Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht.

Für schwerbehinderte und mit den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Mitarbeiter/innen werden von dem Integrationsamt die Kosten der erforderlichen Arbeitsplatzausstattung bezuschusst, sofern kein anderer Rehabilitationsträger (vgl. oben) zuständig ist. Da die AOK Hessen ihre Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt, beträgt der Zuschuss des Integrationsamtes in der Regel 75 bis 80 % der erforderlichen In-vestitionssumme für die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung.

3. Innerbetriebliche Umsetzung

Besteht aus gesundheitlichen Gründen eine nicht nur vorübergehende Einschränkung der Einsatzfähigkeit und Belastbarkeit, sind von der Personalentwicklung die betrieblichen Möglichkeiten einer innerbetrieblichen Umsetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz zu prüfen. Grundlage für eine innerbetriebliche Umsetzung ist ein arbeitsmedizinisches Gutachten mit Angaben zum Fähigkeits- und Anforderungsprofil:

  • Fähigkeitsprofil: Feststellung von Funktionseinschränkungen (negatives Leistungsbild) und Fähigkeiten (positives Leistungsbild) der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters;
  • Anforderungsprofil: Abklärung der konkreten Anforderungen und Belastungen am Arbeitsplatz der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters (Arbeitsaufgaben und Arbeitsumgebungsfaktoren);
  • Vergleich von Fähigkeits- und Anforderungsprofil der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters;
  • Bewertung und arbeitsmedizinische Empfehlung für einen geeigneten Arbeitsplatz.

Das Fähigkeits- und Anforderungsprofil kann von dem betriebsärztlichen Dienst erstellt werden, sofern keine anderen arbeitsmedizinischen Gutachten vorliegen oder die arbeitsplatzbezogenen Angaben nicht ausreichen. Der Begutachtungsauftrag wird durch die Hauptabteilung Personal- und Ressourcenmanagement erteilt.

Die Umsetzung im Betrieb zählt zu den im Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung enthaltenen Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes. Auch hier müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von der/dem Versicherten erfüllt sein.

4. Kraftfahrzeughilfe

Die Kraftfahrzeughilfe zählt zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes; sie umfasst, im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, Fördermittel

  • zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
  • für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie
  • zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

Die Leistungen setzen voraus, dass die/der Beschäftigte infolge einer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen bzw. um seine Tätigkeit (z.B. Außendienst) auszuüben.

Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird grundsätzlich als Zuschuss geleistet, der sich nach dem Einkommen der betroffenen Person richtet. Die Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung (z. B. automatisches Getriebe, Lenkhilfen, Bremskraftverstärker, verstellbare und schwenkbare Sitze) und die Kosten für ihre Reparatur werden unabhängig vom Einkommen übernommen

Die Fördermittel zur Erlangung einer Fahrerlaubnis sind wie die zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs vom Einkommen des Versicherten abhängig. Anstelle eines Zuschusses zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs können Versicherte einen Zuschuss zu den Kosten einer notwendigen Beförderung (insbesondere durch Be-förderungsdienste), die zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstelle notwendig sind, erhalten.

Zu den Leistungsvoraussetzungen wird auf Ziffer 2 der Arbeitshilfe verwiesen; diese gelten entsprechend.
Die Anträge (von der/dem Mitarbeiter/in auszufüllen) finden Sie hier.

5. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Von den Rehabilitationsträgern und dem Integrationsamt können für behinderten Menschen weitere Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbstätigkeit zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Zu den Leistungen zählen auch die Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung sowie Mobilitätshilfen , wenn dadurch eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Ebenso ist die Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz möglich.

6. Leistungsminderung und Lohnkostenzuschüsse

Im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte und mit den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Mitarbeiter/innen kann der Arbeitgeber, als Hilfe bei außergewöhnlichen Belastungen, von dem Integrationsamt Zuschüsse für personelle Hilfen/Unterstützung und die laufende Erstattung von anteiligen Lohnkosten (der/des Betroffenen) erhalten. Voraussetzung ist, dass die/der Beschäftigte in seiner Leistung gemindert ist und durch die Hilfe der Arbeitsplatz langfristig erhalten bleibt.

7. Berufsbegleitende Hilfe im Arbeitsleben (Integrationsfachdienste)

Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste zählt die Beratung und Unterstützung der betroffenen behinderten Menschen selbst sowie die Information und Hilfestellung für Arbeitgeber bei den unterschiedlichsten Problemsituationen bei der Teilhabe schwerbehinderter/gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben.
Die Integrationsfachdienste begleiten und betreuen, im Auftrag der Integrationsämter, der Bundesagentur für Arbeit und der Rehabilitationsträger, die schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz.

8. Rehabilitationssport und Funktionstraining

Rehabilitationssport und Funktionstraining kommen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. Auch können beide Maßnahmen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sein.

Bei der Arbeitshilfe "Eingliederungsmaßnahmen" handelt es sich um ein Instrument der AOK Hessen.

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