Ausgangssituation

 

Das Sozialgesetzbuch schreibt in § 167 Abs. 2 SGB IX betriebliches Eingliederungsmanagement vor. Das bedeutet konkret:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung (...), mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeit, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).“ (§ 167 Abs. 2 SGB IX)

Unternehmen sollen sich demnach für die Gesunderhaltung aller Mitarbeiter engagieren, die länger oder häufiger krank sind und deswegen am Arbeitsplatz mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahreszeitraumes fehlen. Dabei ist die Interessenvertretung der Mitarbeiter – bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten auch die Schwerbehindertenvertretung – mit einzubeziehen. Ziel ist es, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der betroffenen Beschäftigten schnellstmöglich wieder herzustellen. Weiterhin sollen präventive Maßnahmen ergriffen werden, die einer erneuten Erkrankung, einer Chronifizierung oder gar einer Behinderung vorzubeugen helfen.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss ein Betrieb – soweit noch nicht vorhanden - eine Struktur schaffen, um gezielt diejenigen Beschäftigten zu erreichen, auf die sich das Eingliederungsmanagement bezieht. Die betroffenen Mitarbeiter sind vom Arbeitgeber (z.B. Personalstelle) auf das betriebliche Eingliederungsmanagement anzusprechen. Sie müssen dem betrieblichen Eingliederungsmanagement grundsätzlich zustimmen. Bei Zustimmung des Beschäftigten kann gemeinsam mit der Personalvertretung geklärt werden, was von Seiten des Beschäftigten und des Unternehmens einzuleiten ist. Ab hier können auch externe Stellen (z.B. Rehabilitationsträger und Integrationsämter) einbezogen werden um weiter Schritte zu erarbeiten oder einen konkreten Beitragen abzustimmen. Unerheblich für die Unterstützung ist, ob die Ursache der Arbeitsunfähigkeit betrieblich bedingt ist oder nicht.

Zeigt sich, dass der Mitarbeiter aufgrund seines Gesundheitszustands besondere Unterstützung benötigt und diese durch Maßnahmen am Arbeitsplatz oder durch den Arbeitgeber erfolgen kann, muss der Arbeitgeber – so will es das Gesetz – diese Hilfe organisieren.

Außerdem ist der Betriebs- oder Personalrat - bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung – in das Eingliederungsmanagement einzubinden. Eine Kooperation mit dem Betriebs- oder Werksarzt bietet sich ebenso

 

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