Eingliederungsmangement bei der AOK Hessen

Dass behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft insgesamt teilhaben sollen, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dennoch wird diese Selbstverständlichkeit für die Betroffenen nicht automatisch Realität, sondern muss mit der Kombination unterschiedlicher Lösungsansätze immer wieder neu erreicht werden. Was auf den ersten Blick selbstverständlich ist, ist bei näherer Betrachtung eine schwierige, aber lösbare Aufgabe.

Was ist betriebliches Eingliederungsmanagement?

Durch die Änderung des SGB IX gewinnt die Prävention immer mehr an Bedeutung. In § 84 Abs. 2 SGB IX fordert der Gesetzgeber die Arbeitgeber auf, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind , ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Betriebliches Eingliederungsmanagement umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder einer Behinderung dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Dies gilt nicht nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer/innen, sondern für alle Beschäftigte eines Unternehmens!

Dies gilt nicht nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer/innen, sondern für alle Beschäftigte eines Unternehmens!

Beteiligte beim betrieblichen Eingliederungsmanagement der AOK Hessen

Bereits nach einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von sechs Wochen besteht Handlungsbedarf. Aber auch in den Fällen häufiger Kurzerkrankungen, die zeigen, dass gesundheitliche Probleme bestehen, sieht das SGB IX eine Initiative des Arbeitgebers vor. Die direkte Führungskraft, bei Auszubildenden die Ausbildungsleitung, klärt deshalb,

die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt sowie der Arbeitsplatz dauerhaft erhalten werden kann. Hierzu können auch externe Partner (z.B. Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit) hinzugezogen werden. Mit Zustimmung der/des Betroffenen wird eine Mitarbeiterin der Stabsstelle Chancengleichheit ebenfalls eingebunden.

Betriebliches Eingliederungsmanagement für schwerbehinderte Mitarbeiter/innen

Für schwerbehinderte/gleichgestellte Mitarbeiter/innen sind die Besonderheiten des Integrationskonzeptes der AOK Hessen zu beachten. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.

Personalrechtliche Auswirkungen und Schutz der Persönlichkeitsrechte

Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfolgt auf freiwilliger Basis und hat keine personalrechtlichen Konsequenzen. Der/die Mitarbeiter/in ist nicht verpflichtet, über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit Auskunft zu erteilen. Fragen nach dem detaillierten Krankheitsbild oder privaten Umständen, wie z.B. persönlichen und familiären Schwierigkeiten oder typischen Erkrankungen in der Familie, werden nicht gestellt. Das Persönlichkeitsrecht der/des Mitarbeiterin/s wird beachtet.

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