Der Arbeitgeber

Am BEM sind mehrere Personen/Stellen innerhalb und außerhalb des Betriebs / der Dienststelle beteiligt:

Zur Durchführung des BEM ist der Arbeitgeber verpflichtet. Er hat zunächst die Aufgabe,

  • zu überprüfen, ob die Voraussetzungen, die einen BEM-Prozess im Einzelfall gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auslösen, gegeben sind (Dauer der AU-Zeiten bezogen auf die letzten 12 Monate),
  • das BEM-Verfahren durch eine erste Kontaktaufnahme mit der/dem Beschäftigten zu starten.

Der Arbeitgeber bleibt für den gesamten Ablauf des BEM-Prozesses (letzt-) verantwortlich, auch wenn er innerbetrieblich ein Integrationsteam, den Betriebsarzt oder die Schwerbehindertenvertretung mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte, der Veranlassung von Maßnahmen (z.B. ärztliche Untersuchungen, Einschaltung des Beratenden Ingenieurs des Integrationsamtes) beauftragt hat.

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